Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Löchgau

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Löchgau

§  1   Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

Obst- und Gartenbauverein Löchgau e. V.

nachstehend kurz Verein genannt.

Er hat seinen Sitz in Löchgau; das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§  2   Ziele des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten.

  • Förderung der Gartenkultur – mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaues – zugleich als Beitrag zur  Landschaftsentwicklung
  • Förderung des Obstbaues, auch unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung
  • Förderung eines wirksamen Umweltschutzes

Diese Ziele sollen erreicht werden durch

  • eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten
  • Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u. a.
  • Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung
  • Abhalten von Versammlungen und Vorträgen
  • Durchführung von Unterweisungen u. a. Lehrgängen, Rundgängen etc.
  • die Empfehlungen und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauvereins sowie des Landesverbandes für Obst-, Garten
    und Landschaft Baden-Württemberg e. V.
  • Leserwerbung für die Verbandszeitschriften „Obst und Garten“

§  3   Mittelverwendung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstig werden.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§  4   Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisobst- und Gartenbauverein Ludwigsburg und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart angeschlossen.
Die Erwerbsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V. und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.

§  5   Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgabe mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden) und sonstige juristische Personen sein.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden. Der Vorsitzende entscheidet über die Aufnahme und kann vorher den Ausschuss hören. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt schriftlich ohne Angabe von Gründen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Tod
  2. durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss eines Geschäftsjahres, spätestens am 30. September zu erklären ist
  3. durch Ausschluss, der vom Vorsitzenden nach Beratung im Ausschuss verfügt werden kann, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins gröblich zuwider handelt, sich eine unehrenhafte Handlung zu Schulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an dem Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Kalenderjahr dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.

§  6   Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen
  • Anträge zu stellen; soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen
  • die Einreichungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen
  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

2.  Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen
  • sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen
  • die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten
  • die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 8 der Satzung fristgerecht abzuführen
  • für die Ziele des Kreis- bzw. Bezirks- und Landesverbandes und für die Verbandszeitschrift zu werben.

§  7   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Vorsitzende

§  8   Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschluss fassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im
1. Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Löchgau unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts
  • die Entlastung des Vorstands
  • die Wahl des Vorstands
  • die Festsetzung der Jahresbeiträge
  • die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme
    eines Mitglieds durch den Vorstand
  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern
  • die Bestellung von Rechnungsprüfern
  • die Änderung der Satzung
  • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung
  • die Beschlussfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Durchführung von Wahlen regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§  9   Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter
  • dem Rechner
  • dem Schriftführer
  • mindestens vier weiteren Vereinsmitgliedern

Die Dauer der Amtszeit der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre

§ 10   Aufgabe des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist.

§ 11   Vorstand im Sinne von § 26 BGB

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 12   Vorsitzender

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.
Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins. Dem Vorstand steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

§ 13    Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts. Das Nähere regelt die Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 14   Sitzungsniederschrift

Über Ausschusssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichen sind. Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und die Entscheidungen zu enthalten. Die Niederschriften über Ausschusssitzungen haben außerdem die Namen der anwesenden Mitglieder anzugeben und sind jeweils zu verlesen oder zur Einsicht aufzulegen.

§ 15   Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 16   Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des zuständigen Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauverbandes und Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreis- bzw. Bezirksvereins sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

§ 17   Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8 der Satzung.
Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Kreis- bzw. Bezirksobst- und -gartenbauverband oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar oder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 der Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Löchgau,

_________________________________                _________________________________
Vorsitzender                                                              Schriftführer